Sportrecht & COVID-19
Handlungsfähigkeit von Sportvereinen in der Krise
Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27.03.2020 (BGBl. 2020, Teil I, Nr. 14) regelt in Art. 2, dort § 5 und § 7 Abs. 5 die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe im Rahmen einer Mitgliederversammlung. Alternativ können Willensbekundungen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Letzterenfalls muss mindestens die Hälfte der Mitglieder Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung abgegeben haben, alle Mitglieder müssen beteiligt worden sein und – selbstverständlich – muss die für den jeweiligen Beschluss erforderliche Mehrheit erreicht worden sein. Damit haben Vereinsvorstände eine Handhabe, Mitgliederversammlungen und Abstimmungen durchzuführen – trotz der derzeitigen Beschränkungen.
Wir empfehlen eine Prüfung im Einzelfall anhand des Zwecks der konkret bevorstehenden Mitgliederversammlung, der satzungsmäßigen Grundlage für die Mitgliederversammlung und der tatsächlichen aktuellen Situation im Verein. Eine genaue Dokumentation und Archivierung der Vorgänge rund um eine solche „erleichterte“ Durchführung ist von besonderer Bedeutung.
Bei Fragen zu diesen und anderen sportrechtlichen Fragestellungen kommen Sie gerne auf uns zu.
Unsere Erreichbarkeit und Arbeitsfähigkeit ist derzeit und auch im Falle weiterer Verschärfungen der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus gesichert.
Bleiben Sie gesund !